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Vermögensübergabe gegen Nießbrauch,Pflegeleistungen,Anrechnung Schenkung

A hat einen Vater B. Der Vater B lebt aufgrund eines Nießbrauchsrechts in einer Wohnung. Die Wohnung gehört seit 15 Jahren dem A (Schenkung von B an A unter Nießbrauchsvorbehalt). Ein ambulanter Pflegedienst kommt täglich dreimal. Zusätzlich wurde eine 24-Stunden-Pflegekraft angestellt. Die Gesamtkosten für den Pflegedienst und die 24-Stundenkraft betragen 53.000 € (30.000 € für die 24-Stundenkraft, 23.000 € für den Pflegedienst). Die Pflegeversicherung übernimmt jährlich 20.000 €. Die Rente des B beträgt brutto 23.000 €. Fragen: 1. Kann A die Differenz in Höhe von 10.000 € (53.000 € – 43.000 €) als außergewöhnliche Belastung bei sich ansetzen lassen, wenn er die tatsächliche Differenz aus eigenen Mitteln bezahlt? 2. Ist es von Bedeutung, auf wen die Rechnungen für die Pflege gestellt worden sind, bzw. ist es schädlich, wenn die Rechnungen auf B lauten? 3. Muss sich B die komplette Rente in Höhe von 23.000 € anrechnen lassen, oder kann B geltend machen, dass der Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 € nicht angerechnet werden darf (Existenzminimum) mit der Folge, dass A jetzt 19.408 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann?
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