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Mandant erhält Platinen (integrierte Schaltkreise) von seinem Kunden. Diese Platinen werden in ein Produkt verbaut, welches wiederum an diesen Kunden verkauft wird. Dieser Kunde baut dann das gelieferte Produkt (mit integriertem Schaltkreis) in das Endprodukt ein. Dieses Endprodukt ist eine Windkraftanlage. Kommt für die Lieferung unseres Kunden § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Anwendung, auch wenn eine Windkraftanlage kein zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneter Gegenstand ist?
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