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Unser Mandant erbringt Montageleistungen in dem er maßgeschneiderte Einbauküchen montiert. Es handelt sich hierbei nicht um Standardküche. Der Hersteller für den diese Montageleistungen durchgeführt werden ist der Ansicht, dass es sich hierbei um Umsätze im Sinne des § 13 B UStG handelt. Er argumentiert dies so, dass er selber Bauleistungen erbringt durch den Einbau dieser maßgeschneiderten Einbauküchen. Deswegen wären auch die Montageleistungen Bauleistungen und die Voraussetzungen des § 13 b UStG erfüllt. Bei einem Verkauf von Standard Einbauküchen, inklusive Montage, sowie die Montage von Standard Einbauküchen liegen keine Bauleistungen vor. Frage: ist für die Montage von maßgeschneiderten Einbauküchen § 13 b UStG anzuwenden?
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