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Mandant (Bauleistender) hat in 2009 für einen Bauträger gearbeitet und damals zulässigerweise mit § 13b UStG abgerechnet. Steuerschuldner war demnach der Bauträger als Leistungsempfänger. Das Finanzamt hat eine USt-Sonderprüfung für das Jahr 2009 beim Bauleistenden angesetzt, weil der Bauträger sich rückwirkend für 2009 auf die BFH-Rechtsprechung stützt und die Erstattung der nach § 13b UStG beantragt hat. Nach dem neu eingeführten § 27 Abs. 19 UStG wurde u.a. der Vertrauensschutz gem. § 176 AO eingeschränkt. Frage 1) Ist die Einschränkung des § 176 AO zulässig? Frage 2) Hat der Bauleistende einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der USt ggü. dem Bauträger für das Jahr 2009 bzw. die Folgejahre? Frage 3) Welche Maßnahmen sollten bei der anstehenden Prüfung vorgenommen werden?
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