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- § 13b
- § 13b ab 01.10.2014, Fehlen der Bescheinigung
- § 13b Abs. 2 Nr. 11
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Mein Mandant ist ein Großhandel für Werkzeuge, Isolier- und Rohrsysteme, Solartechnik, Dämmmaterial sowie Fußbodenheizungen und weiteres. Ein Kunde (Heizung und Sanitär) hat den Auftrag erteilt Kauf einer Fußbodenheizung samt Verlegung dieser. Da mein Mandant keine Fußbodenheizungen verlegen kann, hat er die Dienstleistung angekauft. Mein Mandant hat für den Ankauf eine Rechnung netto zzgl. Umsatzsteuer erhalten. Mein Mandant, der ja kein Bauleister ist (Weiterberechnung von solchen Leistungen unter 10% des Gesamtumsatzes), hat dann diese Leistung an seine Kunden mit Umsatzsteuer weiterberechnet. Der Kunde ist der Meinung, dass es sich um einen § 13 b UStG handelt. Leistungsdatum war der 15.10.2014. Der Kunde legte dann im Verlauf der Diskussionen die am 28.10.2014 ausgestellte Bescheinigung über den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen vor. Muss nach der neuen Regelung ab 01.10.2014 nur der Leistungsempfänger Bauleister sein?
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