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M betreibt ein Ingenieurbüro und erbringt damit grundsätzlich keine Bauleistungen gemäß § 13 b UStG. M hat von einer Bahngesellschaft den Auftrag erhalten, den Bodenbelag im Innern der Zugabteile zu erneuern. Er beauftragt deshalb einen bauleistenden Sub-Unternehmer, die Arbeiten auszuführen. Das bauleistende Sub-Unternehmen fakturiert seine Rechnung brutto an den Mandanten; dieser wiederum schreibt eine Rechnung brutto an die Bahngesellschaft. Der Umsatz mit der Bahngesellschaft wird in 2014 mehr als 10 % seines Weltumsatzes betragen. Wir sind der Auffassung, dass M keine Bauleistungen erbringt, obwohl er einen Sub-Unternehmer beauftragt; damit kein § 13 b UStG anzuwenden ist und somit vom Sub-Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener USt auszustellen ist, die M als Leistungsempfänger wieder als Vorsteuer geltend machen kann. M fakturiert seine Rechnung an die Bahngesellschaft ebenfalls mit USt. Würde M auch dann keine Bauleistungen erbringen, also Bruttorechnungen mit Vorsteuerabzug vom Sub-Unternehmer erhalten, wenn die Bodenbeläge durch den Sub-Unternehmer in einem Gebäude beim Kunden des Mandanten erneuert werden?
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