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Die zehn Betreiber GmbH & Co. KGs betreiben Photovoltaikanlagen. Die X-GmbH & Co. KG ist an einigen dieser Gesellschaften beteiligt, außerdem betreibt sie selbst eine eigene PV-Anlage. Es gibt nur einen einzigen Einspeisezählpunkt. Die X KG hat mit den Betreiber-KGs einen Einspeiseverwaltungsvertrag abgeschlossen, nach dem sie die Strommengen insgesamt gegenüber dem Netzbetreiber abrechnet und dann im Innenverhältnis weiterverteilt. Es gibt also nur einen einzigen Vertrag zwischen Netzbetreiber und X KG über die Einspeisung des gesamten Stroms. Die monatlichen Gutschriften des Netzbetreibers gehen also an die X KG und diese verteilt die Einnahmen weiter, indem sie Gutschriften (mit USt-Ausweis) an die Betreiber-Gesellschaften erteilt und die anteiligen Beträge auszahlt. Der Netzbetreiber ist unstreitig Wiederverkäufer. Die Stromlieferung eines Wiederverkäufers an einen anderen Wiederverkäufer fällt unter § 13b UStG. Die Definition des Wiederverkäufers steht in § 3g UStG.Frage 1: Gilt die X KG als Wiederverkäufer, obwohl sie den von den Betreiber-KGs nicht ankauft, sondern nur dessen Vermittlung übernimmt?Frage 2: Ist es problematisch, dass die X KG für diese Leistung keinerlei Entgelt erhält?
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