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- § 13 b UStG
- § 13b
- § 13b ab 01.10.2014, Fehlen der Bescheinigung
- § 13b Abs. 2 Nr. 11
- § 13b USTG
Die A-GmbH erbringt Software-Dienstleitungen. Ab 2015 erbringt die A-GmbH auch vereinzelt Leistungen, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 USTG fallen (Werklieferungen zur Herstellung von Bauwerken). Diese Leistungen machen allerdings nur ca. 5 % der Weltumsatzes der A-GmbH aus. Die Empfänger der "Bauleistung" besitzen eine Bescheinigung, nach der Sie selber mehr als 10% Ihres Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielen, so dass die Steuerschuldnerschaft grundsätzlich übergehen könnte. Frage: Wenn die A-GmbH weniger als 10% Ihres Umsatzes mit Bauleistungen erbringt, ist die A-GmbH dann dennoch ein "Bauleistender", der Rechnungen nach § 13b USTG schreiben muss oder muss die A-GmbH an den Leistungsempfänger der Bauleistung Rechnung zzgl. UST (also kein § 13b USTG) schreiben? Muss die A-GmbH sich zudem eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG besorgen?
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