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Eine mit Sitz in Österreich (AT) tätige GmbH verkauft Küchen (mit Einbau) nach Deutschland an Endverbraucher. Ein in Deutschland ansässiger Einzelunternehmer (EU) vermittelt den Verkauf zwischen der GmbH (AT) und den Endverbrauchern im Inland. Hierfür erhält der EU eine Vermittlungsprovision, die er der GmbH in Rechnung stellt.Fraglich ist, ob der Vermittler seine Vermittlungsleistung mit USt in Rechnung stellen muss. M.E. ist hier der 2. Grundfall B2B (§ 3a (2) UStG anzuwenden. Danach ist der Umsatz im Inland nicht steuerbar, weil er dort als erbracht gilt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen (hier in AT) betreibt. Ein (enger) Umsatz i.Z.m. der Vermittlung von einem Grundstück liegt nicht vor, sodass der Ausnahmetatbestand (Belegenheitsort nach § 3a (3) Nr.1 UStG) nicht greift. § 3a (3) Nr.4 UStG ist nicht einschlägig. Ergebnis: Die Vermittlungsleistung ist in AT erbracht (Übergang der Steuerschuldnerschaft). Es ist eine zusammenfassende Meldung (ZM) zu erstellen.Erweiterung: Würde der EU die von der GmbH (AT) gelieferte Küche i.A. der GmbH (AT) in einem Haus im Inland einbauen, erbringt EU eine Werkleistung. Ort dieser Leistung ist nach § 3a (3) Nr.1 Buchst. C UStG dort, wo das Grundstück belegen ist. Damit läge in diesem Falle m.E. eine steuerbare, mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtige Leistung vor. Der EU muss in diesem also in seiner Rechnung an die GmbH (AT) Umsatzsteuer ausweisen.Können Sie die Ergebnisse bestätigen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.
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