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Handwerksbetrieb A erbringt „Leistungen und Lieferungen“ an Handwerksbetrieb B. Handwerksbetrieb B berechnet diese weiter an den Endkunden (Privatmann)Fall1: A erbringt an B eine Dienstleistung, also Arbeitsleistung (z.B. Malerarbeiten, Schreinerarbeiten, Zimmermann, etc.)Fall 2: A erbringt an B eine Gesamtleistung, also Arbeitsleistung plus WarenlieferungFragen: a. Wie ist die Rechnung zu stellen? - Ausweis von USt, oder § 13b UStG? b. Werden die Sachverhalte unterschiedlich behandelt wenn es sich um eine Werklieferung oder Werkleistung handelt? c. Müssen 2 Rechnungen gestellt werden - 1 für die Arbeitszeit und 1 für die Materiallieferung?
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