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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG,R 8.5 Abs. 1,Abs. 2 KStR,vGA bei Tantiemezahlung,nicht beherrschender Gesellschafter

Folgender Sachverhalt:An einer GmbH ist der Gesellschafter A zu 10 % beteiligt. Er ist auch alleiniger Geschäftsführer. Der Gesellschafter B ist zu 90 % beteiligt. Der Gesellschafter A verwaltet die Anteile von B treuhänderisch. Der Treuhandvertrag liegt vor.Im Juli 2019 wird mit Beschluss entschieden, dass der Gesellschafter A eine einmalige Sonderprämie (75.000,00 €) für das Wirtschaftsjahr 01.10.2018–30.09.2019 bekommt, weil er trotz schwieriger wirtschaftlicher Lage eine gute Leistung erbracht hat. Der Gesellschafter B verfasst diesbezüglich einen Beschluss über die Auszahlung der Prämie mit entsprechender Begründung.Im Treuhandvertrag ist nicht geregelt, dass der Gesellschafter A die Entscheidungen über die Prämienauszahlung mit dem Gesellschafter B abstimmen muss.Entsteht in diesem Fall eine vGA und wenn ja, wie kann diese vermieden werden?
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