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disquotale Gewinnausschüttung,Anteilseigner nach § 20 Abs. 5 EStG

Mein Mandant A hält 100 % an der A-GmbH (Stammkapital € 25.000). Diese hat stille Reserven von T€ 100,–. Es soll nun eine B-GmbH gegründet werden, woran A und B (Mitarbeiter der A GmbH) mit jeweils € 12.500 beteiligt sind. Das Stammkapital wird bar erbracht. Ferner wird von A als Agio die gesamte Beteiligung der A-GmbH steuerneutral nach § 21 (1) S. 2 UmwStG in die B-GmbH eingebracht. Die stillen Reserven in Höhe von T€ 100,– an der A-GmbH sollen allerdings ausschließlich A zugeordnet werden. Daher wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass von einem etwaigen Verkaufserlös der A-GmbH sich A die T€ 100,– disquotal ausschütten darf. Ist diese Abrede steuerlich zulässig? Diese widerspricht ja dem § 20 (5) EStG.
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