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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG,Forderungserwerb,Endeinlösung

Ein zu 100 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat im Jahr 2010 eine Darlehensforderung eines fremden Dritten gegen die GmbH in Höhe von 100 TEURO zu einem Preis von 60 TEURO erworben. Diese Forderung wurde mit dem Nennbetrag von 100 TEURO in der Bilanz der GmbH als Verbindlichkeit ausgewiesen und entsprechend verzinst.Im Jahr 2017 erfolgte die Rückzahlung der Verbindlichkeit mit einem Betrag von 100 TEURO.Ist der Differenzbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuern?
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