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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG,§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG,§ 3 Nr. 40 EStG,§ 3c Abs. 2 EStG,§ 17 Abs. 2 EStG,§§ 169,170,173 Abs. 1 Nr. 2 AO,§ 177 AO,Materieller Fehler und Änderungsrahmen nach § 177 AO

Nachträgliche Veräußerungskosten eines GmbH-AnteilsSachverhalt: Herr E hat eine 50-%-GmbH-Beteiligung an der R-GmbH in seinem Privatvermögen. Außerdem hat Herr E eine eigene GmbH, an der Herr E mit 100% beteiligt ist. Im Jahr 2015 hat Herr E seine 50-%-GmbH-Beteiligung an der R-GmbH veräußert. Der Gewinn wurde nach Abzug der Maklerkosten in der Einkommensteuer 2015 versteuert. Bei der eigenen GmbH fand im Jahr 2018 eine Betriebsprüfung statt. Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass Beratungsleistungen (Rechtsanwaltskosten), die im Zusammenhang mit der Veräußerung der 50-%-R-GmbH-Beteiligung im Jahr 2015 entstanden, über die eigene GmbH abgerechnet wurden und als Betriebsausgaben gebucht wurden. Die Betriebsprüfung geht von einer vGA aus und wird den Gewinn der GmbH entsprechend erhöhen. Frage:1. Kann der E die Kosten des Rechtsanwaltes als nachträgliche Veräußerungskosten in der Einkommensteuer 2015 noch berücksichtigen, auch wenn der Einkommensteuerbescheid 2015 bereits rechtskräftig ist? 2. Die vGA wird im Jahr 2015 als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25 % versteuert. In welcher Höhe können die Beratungsleistungen (Rechtsanwaltskosten) im Jahr 2015 ggf. als nachträgliche Veräußerungskosten angesetzt werden?
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