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Einbeziehung Kapitalerträge,Progressionsvorbehalt,§ 32b EStG,§ 2 Abs. 5b EStG

Die Steuerpflichtige ist im Zeitraum 01–09/2018 in der Schweiz, im Zeitraum 10–12/2018 in Deutschland ansässig. Sie hat im Jahr 2018 Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte, Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1.1.2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds, Gewinne und Verluste i.Z.m. bestandsgeschützten Alt-Anteilen nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018, Gewinne und Verluste i.Z.m. nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen nach § 56 Abs.3 Satz 4 InvStG 2018). Ist es richtig, dass die Zinseinkünfte zeitanteilig aufzuteilen sind, sodass lediglich 3/12 der Zinseinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen? Unterliegen die restlichen 9/12 dem Progressionsvorbehalt? Ist es richtig, dass bei der Rückgabe/Veräußerung von Investmentanteilen nur die Rückgabe/Veräußerungen der deutschen Einkommensteuer unterliegen, die in dem Zeitraum erfolgt sind, in dem die Steuerpflichtige in Deutschland ansässig war? Unterliegen die anderen Rückgaben/Veräußerungen dem Progressionsvorbehalt?
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