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§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG,§ 32 d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG,Begriff des Nahestehens für die Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG

Folgender Sachverhalt ist zu beurteilen:Ein Mandant gewährt seiner Tochter für deren Betrieb ein Darlehen, was mit 2 % verzinst ist, gemäß Darlehensvertrag können Sicherheiten jederzeit eingefordert werden, sind aber derzeit aber nicht gestellt.Weiterhin gewährt der Vater seiner Tochter ein verzinsliches Darlehen mit 2 % für ein Vermietungsobjekt. Die Sicherheitengestellung kann hier ebenso eingefordert werden, aktuell werden aber keine Sicherheiten gestellt. Die Zinsen wurden bislang immer vertraglich vereinbart entrichtet und bei dem Vater mit der Abgeltungsteuer belegt, bei der Tochter im Betrieb als Betriebsausgaben und bei der Vermietung & Verpachtung als Werbungskosten angesetzt.Wir beurteilen Sie die Abgeltungsteuer nach aktueller Rechtsprechung auf Seiten des Vaters?Auf Grund eingetretener Liquiditätsengpässe wird das Darlehen im Betrieb nunmehr zinsfrei gestellt, es wird lediglich noch die Tilgung entrichtet. Wie beurteilen Sie die steuerlichen Auswirkungen?Das Darlehen für die Vermietung wird ebenso zinsfrei gestellt, die Tilgung wird für zwölf Monate ausgesetzt, wie beurteilen Sie hier die steuerlichen Auswirkungen?Alternativ erwägen die Vertragsparteien, die Zinsen nicht auszusetzen, sondern auf endfällig zu stellen. Das heißt, die aufgelaufenen Zinsen werden beispielsweise erst nach fünf Jahren in einer Summe zurückbezahlt.Im Betrieb müssten diese Zinsen auf Grund des Bilanzierungsprinzips weiterhin als Ausgabe gebucht werden, beim Vater findet kein Zufluss statt. Bei dem Vermietungsobjekt fallen mangels Abflusses keine Werbungskosten an, sondern erst nach Bezahlung der Zinsen zur Endfälligkeit. In beiden Fällen dürfte bei dem Vater eine Versteuerung erst mit der Endfälligkeit eintreten. Wie beurteilen Sie diese Alternativ-Sachverhalte?Zu welchen Gestaltungen raten Sie, damit die Zinsen einerseits als Ausgaben abzugsfähig sind, andererseits beim Vater mit der Abgeltungsteuer zu belegen sind?
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