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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Steuerbefreiung

Mandant vermietet ein Gebäude vollständig fremd. Die Mieter erlauben eine teilweise umsatzsteuerpflichtige und sonst umsatzsteuerfreie Vermietung. Die Vorsteuer wird anteilig entsprechend den Umsätzen gezogen. Im Dezember 2019 ist ein Mieter mit umsatzsteuerfreier Vermietung ausgezogen, im April 2020 wird die Fläche an einen Mieter mit umsatzsteuerpflichtiger Vermietung vermietet. Januar–März 2020 wird die Fläche renoviert und für den neuen Mieter umgebaut. Fraglich ist nun der Vorsteuerabzug im ersten Quartal 2020, da die Vermietung ja erst ab April 2020 erfolgt: Kann die relevante Fläche schon in diesem Quartal dem Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zugeordnet werden? Kann die Vorsteuer aus den Renovierungsrechnungen vollständig gezogen werden?
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