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§ 15a UStG,Vorsteuerberichtigung,§ 44 UStDV

Wir haben eine Frage zur Anwendung des § 44 Abs. 1 UStDV. Mandant T war bis zum Jahr 2017 Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Im Jahr 2018 erfolgte der Wechsel zur Regelbesteuerung. Mit Erstellung der Jahreserklärung der Umsatzsteuer wurde für die in den Jahren 2014 bis 2017 angeschafften Wirtschaftsgüter die Vorsteuer gem. § 15a UStG korrigiert. Das Finanzamt verweigert die Korrektur der Umsatzsteuer für die Wirtschaftsgüter, deren Vorsteuer weniger als 1.000 Euro betragen hat, mit Hinweis auf § 44 UStDV. Unsere Frage ist, ob die Vereinfachungsregel des § 44 UStDV zwingend anzuwenden ist, oder ob man auf die Ausübung der Vereinfachungsregel verzichten kann.
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