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Umsatzsteuer,Vorsteueraufteilung,Sachgerechte Schätzung

Sachverhalt: Unser Mandant, ein Bauträger, hat neben den Bauträgerleistungen umsatzsteuerpflichtige Zusatzleistungen an Mieter und Käufer der Gewerberäume erbracht. So wurden bspw. für einen Käufer (Arztpraxis) Spezialtüren geliefert, für einen Zahnarzt eine Klimaanlage und diverse Zusatzleistungen wie Einbauten, höhere Türrahmenhöhen, Bleiwand für Röntgenraum, Schallschutz-Wände, andere Lackierungen etc. erbracht. In Summe wurden ca. TEUR 100 Zusatzleistungen erbracht, Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen und es wird Umsatzsteuer von TEUR 19 geschuldet. Nun ist die Frage, ob für die bezogenen Leistungen, die mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Zusatzleistungen im Zusammenhang stehen, die Vorsteuer geholt werden kann. Die Problematik ist, dass sich Zusatzleistungen und die dafür bezogenen Leistungen nicht direkt zuordnen lassen. Frage: Können wir die Vorsteuer aus den bezogenen Leistungen, welche mit den umsatzsteuerpflichtigen Zusatzleistungen, im Wege der Schätzung geltend machen? Beispielsweise: Könnten wir von einem Zuschlag von 10 % ausgehen und somit pauschal 90 % Vorsteuer auf die umsatzsteuerpflichtigen Zusatzleistungen geltend machen? Ist eine solche pauschale Ermittlung der Vorsteuer zulässig? Im Ergebnis sind ja alle bezogenen Leistungen umsatzsteuerpflichtig, die Frage ist nur, welche auf die nach § 4 Nr. 9 UStG entfallenden umsatzsteuerfreien Bauträgerleistungen entfallen und welche auf die umsatzsteuerpflichtigen Zusatzleistungen. Beim Bauträger steht eine Betriebsprüfung an und wir möchten die Vorsteuern nur pauschal geltend machen, wenn dies methodisch zulässig ist. Eine Einzelzuordnung ist mit Handwerkerrechnungen, Korrekturen, Abschlagszahlungen, aufgrund unzureichender Angaben auf den Handwerkerrechnungen, keine Kennzeichnung, was Zusatzleistung und was ursprüngliche Leistung war, etc. leider nicht möglich.
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