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Seeling,Änderung

Wir begleiten eine Mandantin. Diese hat zum 01.07.2009 ein Gebäude fertiggestellt, das sowohl eigenen Wohnzwecken der Familie als auch der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an einen Gewerbetreibenden diente. Nach der damals möglichen Rechtslage wurde das Seeling-Urteil angewandt, Vorsteuerabzug wurde nicht nur für den umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudeteil abgezogen, sondern für das komplette Gebäude, also auch für die eigengenutzte Fläche. Dementsprechend erfolgt umsatzsteuerlich für den privaten Wohnraum eine Rückzahlung der in Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge als unentgeltliche Wertabgabe verteilt auf zehn Jahre. Zum 01.01.2019 endete allerdings die umsatzsteuerpflichtige Vermietung an den Gewerbetreibenden, also ein halbes Jahr vor Ende des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG. Für das halbe Jahr müsste die Vorsteuer anteilig zurückgezahlt werden, auf jeden Fall für die Fläche, die auf den umsatzsteuerpflichtigen Gebäudeanteil entfällt. Wie verhält es sich hier jedoch in Bezug auf Seeling? Muss auch auf einen Schlag die Umsatzsteuer zurückgezahlt werden oder läuft der Zahlungszeitraum als unentgeltliche Wertabgabe noch weiter? In den Jahren 2010 und 2011 sind nämlich nachträgliche Herstellungskosten entstanden, die auch die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe weiter erhöht haben. Die zehn Jahre laufen also noch länger als bis 06/2019. Läuft Seeling unverändert weiter? Dann nach 07/2019 mit reduzierten Werten für die nachträglichen Herstellungskosten?
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