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Endowment,Verbrauchsstiftung

Mandant ist ein gemeinnütziger Verein; dieser hat gemeinnützige Mittel von ca. 90.000 Euro zur Verfügung. Im Jahr 2019 wurde ein Projekt gestartet, für das 28.000 Euro vereinnahmt werden konnten. Der Initiator dieses Projekts möchte – mit Zustimmung des Vorstandes – aus diesen Mitteln eine unselbständige Verbrauchsstiftung errichten, in die später als „Akquisitionskern“ weitere Gelder von außen zufließen sollen. Gemäß Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 210 dürfen maximal 15 % der sonstigen nach § 55 I Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel des Vereins, also hier maximal 13.500 Euro, in eine solche Verbrauchsstiftung fließen. Frage: Kann diese Etablierung der Verbrauchsstiftung erfolgen, nachdem z.B. nach einem bis maximal zwei Jahren ein großer Teil der im Jahr 2019 zugeflossenen Gelder in gemeinnützige Zwecke nach der Satzung des Vereins geflossen ist und dann lediglich noch ein Betrag von 10.000 Euro übrig ist?
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