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§ 14 Abs. 2 BewG,Nießbrauch

Bei Überlassung einer Wohnung unter Nießbrauchsvorbehalt und Versterben des Überlassenden: Ist für die Fristberechnung nach § 14 Abs. 2 BewG bzgl. Mindestlaufzeit das Datum des schuldrechtlichen notariellen Überlassungsvertrags maßgebend, wenn zu diesem Zeitpunkt auch Besitz, Nutzungen und Lasten übergehen, oder ist für die Berechnung der Mindestlaufzeit i.S.d. § 14 Abs. 2 BewG die Eintragung der Eigentumsumschreibung und Nießbrauchslast im Grundbuch durch den Grundbuchbeamten maßgebend?
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