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Witwenversorgung,Höhe bekannt,Rückstellung oder Verbindlichkeit

Wir begleiten ein steuerliches Mandat, eine GmbH mit zwei Geschäftsführern. Einer der Geschäftsführer ist im Dezember 2019 plötzlich verstorben. Sein Anstellungsvertrag sieht eine Versorgungszahlung an die Witwe von sechs Monatsgehältern vor, beginnend ab dem Folgemonat nach dem Tod. Der Tod ist im Dezember eingetreten, also vor dem Bilanzstichtag 31.12.2019. Ist es zulässig, zum Bilanzstichtag 31.12.2019 eine Rückstellung für diese sechs Monate der Witwenversorgung zu bilden und damit den Aufwand auf den „Verursachungszeitpunkt“, den Tod des Geschäftsführers, zu legen? Denn bis zum Bilanzstichtag war ja bereits die Verpflichtung entstanden, auch wenn die Auszahlung verteilt auf die folgenden sechs Monate, somit erst nach dem Bilanzstichtag, erfolgt. Wie sehen Sie die Rechtslage?
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