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Scheinselbständigkeit,Voraussetzungen,Arbeitnehmer

Sachverhalt: Der Unternehmer T hat den Arbeitnehmer H als Lackierer in seinem Industriebetrieb seit 2010 eingestellt. Arbeitnehmer H darf samstags und nach Feierabend mit Genehmigung des Arbeitgebers nebenberuflich noch Lackierarbeiten für andere Firmen und Privatleute durchführen. Der Arbeitnehmer H möchte nun ab 1. Juli 2020 die Rente mit 63 beantragen. Das Nebengewerbe möchte der Arbeitnehmer H ab 1. Juli 2020 auf seine Ehefrau ummelden. Der Arbeitnehmer H wird ab 1. Juli 2020 bei der Ehefrau als Aushilfe arbeiten. Ab 1. Juli 2020 möchte der Unternehmer T die Firma der Ehefrau vom Arbeitnehmer mit Lackierarbeiten beauftragen, diese werden von seinem bisherigen Arbeitnehmer H ausgeführt. Frage: Hat der Unternehmer T aufgrund dieser Konstellation nun eine Scheinselbständigkeit laut Sozialversicherung oder ggf. ein Umgehungstatbestand im sozialversicherungsrechtlichen Sinn?
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