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Unser Mandant H betreibt ein Wellnesshotel mit Restaurantbetrieb. Zur Ausführung der, in einem speziellen Katalog mit festgelegten Preisen angebotenen Wellnessleistungen hat H die selbständig Tätigen A, B und C beauftragt.A ist als selbständige Therapeutin für ganzheitliche Massagen und Joga tätig und behandelt neben der Tätigkeit für unseren Mandanten H noch einen eigenen Kundenstamm in ihren privaten Räumlichkeiten. A stellt unserem Mandanten H Leistungen als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG in Rechnung.B ist selbständige Kosmetikerin und bietet außerdem Wellnessmassagen und Wellnessbehandlungen an. Sie betreibt neben der Tätigkeit für unseren Mandanten H noch ein eigenes externes Kosmetikstudio. B stellt unserem Mandanten H Leistungen als Unternehmer mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung.C betreibt eine Praxis für Traditionelle Chinesische Medizin (TCM). Neben seiner Tätigkeit für unseren Mandanten H, hat er weitere Auftraggeber. C stellt seine Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei in Rechnung.A, B und C stellen ihre Leistungen an H jeweils monatlich in Rechnung, abzüglich eines 20%igen Mietanteils.Dies vorausgeschickt, nun folgende Fragen:1. Wie hat die korrekte Rechnungstellung des H an seine Gäste für die erbrachte Leistung des A, des B und des C im umsatzsteuerlichen Sinne auszusehen, wenn es sich um Hotelgäste handelt?2. Wie hat die korrekte Rechnungstellung des H an seine Gäste für die erbrachte Leistung des A, des B und des C im umsatzsteuerlichen Sinne auszusehen, wenn es sich nicht um Hotelgäste, sondern um externe Tagesgäste handelt, die an der Rezeption lediglich den im Wellnesskatalog ausgewiesen Betrag zahlen?3. Handelt es sich in beiden Fällen um einen durchlaufenden Posten oder um eine Weiterberechnung?4. Sollte es sich im umsatzsteuerlichen Sinne um eine Weiterberechnung handeln, also „die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilen“, wird diese Nebenleistung dem Gast dann mit 7% oder mit 19% in Rechnung gestellt?
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