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Mein Mandant ist als Garten- und Landschaftsbauer tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeiten werden als Dienstleistung auf Waldwegen sie Ränder der Wege gemulcht. Der Auftraggeber meines Mandanten ist der Meinung, dass für diese Tätigkeit der ermäßigte Steuersatz von 7% anzuwenden ist. Ist das richtig oder muss hierfür der Regelsteuersatz angewandt werden?
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