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Überstundenspende für Flüchtlinge

Arbeitslohnspende, § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, Flüchtlingskrise

Fragestellung

Arbeitnehmer möchten ihre Überstunden für Flüchtlinge spenden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um dies steuer- und sv-frei zu ermöglichen? Muss diese Spende zwingend in der Lohnabrechnung erfasst werden?

Kurzgutachten

Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 22.09.2015 - IV C 4 - S 2223/07/0015: 015

zur Spende von Gehaltsansprüchen im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingskrise Stellung genommen. Bei Arbeitslohnspenden gilt aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen für den Zeitraum von 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 Folgendes:

 

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage (Spende im Rahmen der aktuellen Flüchtlingskrise) erfüllt und dies dokumentiert.

 

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

 

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.

 

Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen von den Arbeitnehmern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

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