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Der Mandant beschäftigte diverse Aushilfen mit einem monatlichen Gehalt zwischen 100-400,ab 2013 100-450 EURO. Hierfür wurden monatliche Lohnabrechnungen erstellt sowie die Beiträge von 30 %, also auch pauschaler Lohnsteuer, an die Bundesknappschaft abgeführt. Schriftliche Anstellungsverträge sind nur teilweise vorhanden, Stundenaufzeichnungen wurden nicht geführt. Es lagen lediglich zum Teil Arbeitspläne vor, in denen die zu leistenden Arbeitszeiten der AN (Wochentage, Zeiten) genannt wurden. Im Herbst 2014 fand die letzte Sozialversicherungsprüfung statt, bei der keine Einwände gegen die Beurteilung der AN als geringfügig Be- schäftigte erhoben worden sind. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung erkannte der Prüfer die Aushilfen jedoch nicht als solche an und will die Lohnsteuer für jeden geringfügig Beschäftigten nach den persönlichen Verhältnissen nacherheben lassen (mit Hilfe Kontrollmitteilgn.) Wörtlich wird im Prüfungsbericht ausgeführt:
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