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Rufbereitschaft

Sebastian Schmidt

§ 3b EStG, Steuerfreiheit

Fragestellung

Ein Gehaltsempfänger erhält für Rufbereitschaft in der Nacht oder am Wochenende Zuschläge.

Ist es möglich diesen Zuschlag steuerfrei zu gewähren und wenn ja, welche Voraussetzungen sind hierzu notwendig?

Kurzgutachten

Es wird davon ausgegangen, dass der Gehaltsempfänger (nachfolgend „G“) der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. G ist als Arbeitnehmer vollbeschäftigt.

Zuschläge zur Rufbereitschaft sind zu den von § 3b EStG begünstigten Zeiten steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG genannten Zuschlagssätze nicht übersteigen, s. BFH vom 27.8.2002, BStBl II 2002, 883. Danach soll das „Bereit halten zur Arbeitsaufnahme“ als tatsächlich geleistete Arbeit ausreichen, da mit der Verpflichtung sich bereit zu halten Beeinträchtigungen der privaten Lebensgestaltung verbunden sind.

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt nur für Arbeitnehmer, ist jedoch abhängig von der Berufsart des G.

Sofern G Arzt ist, so sind die nach dem Tarifvertrag für ärztlichen Bereitschaftsdienst gewährten Zeitzuschläge nicht nach § 3b EStG begünstigt, s. BFH vom 24.11.1989, BStBl II 1990, 315. Gleiches gilt grundsätzlich für Notdienstbereitschaft in Apotheken, s. OFD Hamburg vom 2.2.1973, StEK EStG § 3b Nr. 24.

Sollte G bspw. Artist / Künstler, Bordpersonal im Flugzeug, Pkw-Fahrer (Fahrdienst) sein, sind die Zuschläge in den Grenzen des § 3b EStG steuerfrei, s. OFD Münster vom 17.12.1982, StLex 4, 3b, 1009; FG Hamburg vom 27.5.1999, EFG 1999, 1008; OFD Köln vom 29.11.1982, StEK EStG § 3b Nr. 26; Bayrischer Finanzminister vom 24.7.1990, DB 1990, 1591; s. für weitere Branchen FinMin. NRW vom 27.11.1986, StEK EStG § 3b Nr. 34; FinMin. Niedersachsen. vom 4.11.1986, StEK EStG § 3b Nr. 33; BMF vom 19.12.1989, DStR 1990, 85; BMF vom 13.12.1989, BStBl I 1990, 137.

Sollte G leitender Angestellter (inkl. Vorstandsmitglied/Geschäftsführer) sein, ist die Steuerfreiheit nach § 3b EStG grundsätzlich anwendbar, sofern G nicht regelmäßig zu den in § 3b EStG genannten Zeiten tätig ist, s. BFH vom 27.6.1997, BFH/NV 1997, 849.

Nur die tatsächlich gezahlten Zuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei. Mit anderen Worten muss es sich um Zulagen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln. Die Erbringung der Leistung kann ohne laufende Aufzeichnungen durch jedes Beweismittel nachgewiesen werden, s. BFH vom 28.11.1990, BStBl II 1991, 298. Insofern könnte der Arbeitgeber des G Listen führen, in denen die Rufbereitschaft regelmäßig eingetragen wird.

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