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Umsatzsteuer,Kleinunternehmer,Vorsteuerabzug

Ein Mandant betreibt eine Photovoltaikanlage und hatte bis einschließlich 2019 zur Regelbesteuerung optiert. Mit Übergabe seiner Unterlagen wurde ersichtlich, dass er zur Kleinunternehmerregelung optiert hatte. Er hatte den Energieversorger entsprechend per E-Mail informiert am 30.03.2020 (!) und wohl im zeitlichen Zusammenhang auch das Finanzamt, da er letztmalig für das 2. Quartal 2020 eine UVA abgab (keine Kopie des Schreibens). Aus meiner Sicht ist der Wechsel nur jahresbezogen zu Beginn möglich und daher folgende Fragen: Der Abrechnungszeitraum des Versorgers für die Einspeisevergütung lief vom 15.05.2019–14.05.2020. Dieser Zeitraum wurde von uns noch der Regelbesteuerung unterworfen und war auch so abgerechnet, sowohl bei den monatlichen Abschlägen und der Schlussabrechnung Juni 2020, korrekt? Die Abschläge danach wurden ohne USt vom Versorger abgerechnet und bezahlt, ich denke, dies ist so korrekt, da er auch 2021 alles komplett ohne USt abgerechnet hat, d.h., ab hier Umsatz als Kleinunternehmer buchen? Einen Vorsteuerabzug gibt es dann 2020 gar nicht mehr, es sei denn, Leistungszeitraum war bis 31.12.2019 und nur die Zahlung bzw. evtl. Rechnungsstellung später?
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