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Corona,Soforthilfe

In einem Branchenfachblatt (Erscheinungsdatum 19.02.2021) wird darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe in den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG einzubeziehen ist. Laut BayLfSt „Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Hilfen“ handelt es sich bei der Soforthilfe des letzten Jahres um einen echten nicht steuerbaren Zuschuss. Laut § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG sind jedoch nur steuerbare Umsätze in den maßgeblichen Gesamtumsatz einzubeziehen und somit scheidet meines Erachtens die Soforthilfe als Teil des Gesamtumsatzes aus. Liege ich in meiner Einschätzung falsch?
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