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Gesamtumsatz,Unternehmensfortbestand,§ 19 Abs. 3 UStG

Herr S. betrieb bis Juni 2020 ein Unternehmen. Die umsatzsteuerpflichtigen Erlöse betrugen in 2020 13 T€. Das Unternehmen wurde Ende Juni verkauft. Im Jahr 2021 möchte Herr S ein neues Unternehmen gründen. Die Erlöse werden voraussichtlich auch bei Hochrechnung geringer als 22/50 T€ sein. Frage ist, ob hierfür die Kleinunternehmer-Regelung angewendet werden kann. Nach meiner Auffassung gilt: Voraussetzung für die Kleinunternehmereigenschaft ist es, dass der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht höher war als 22.000 €. Nun fragt sich, ob die Vorjahreserlöse eines beendeten Unternehmens dabei berücksichtigt werden. Dazu habe ich – erstaunlicherweise – keine Literatur-Quelle gefunden. Ich vermute es aber, denn: Hat ein Unternehmer ertragsteuerlich mehrere Betriebe, liegt gleichwohl umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmen vor (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Daher besteht die Kleinunternehmereigenschaft nur dann, wenn die Betriebe zusammengenommen die Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Was gilt, wenn das Vorjahresunternehmen berücksichtigt wird? Der Gesamtumsatz bemisst sich nach der Summe der steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze, § 19 Abs. 3 UStG. Die umsatzsteuerbaren Erlöse betrugen in 2020 13 T€ brutto, das sind weniger als 22.000 €. Aber: „Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen“, § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG. Das Unternehmen wurde nach meiner Kenntnis zur Jahresmitte beendet. Bei Hochrechnung der im ersten Halbjahr erzielten umsatzsteuerbaren Erlöse ergibt sich ein Betrag in Höhe von rd. 27 T€, damit ist die 22-T€-Grenze überschritten. Ich gehe daher davon aus, dass die Kleinunternehmereigenschaft im Jahr 2021 nicht besteht. Wie sehen Sie das?
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