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England,Pilot

Das deutsche Finanzamt verweigert einem deutschen Steuerpflichtigen (pensionierter Bundeswehrpilot mit im EU-Ausland anhaltender Tätigkeit nach § 19 EStG/Progressionsvorbehalt) den Sonderausgabenabzug seiner Zahlungen in einen englischen Pensionsplan (für Piloten). Begründung: Es würde sich bei dem Pensionsplan nicht um eine berufsständische Versorgungseinrichtung i. S. d. § 10 (1) Nr. 2a EStG handeln. Frage: Gibt es die Institution „berufsständische Versorgungseinrichtung“ im EU-Ausland (z.B. England) bzw. welche Anforderungen sind an die Anerkennung durch das deutsche Finanzamt geknüpft? Welche Nachweise muss der Steuerpflichtige erbringen?
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