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Zeitpunkt,Rentenversicherung,Abfluss

Folgender Sachverhalt: Mandant möchte zum Ausgleich von Rentenabschlägen freiwillige Zahlungen vorher an die DRV leisten; d.h., bis zum 31.03.2020 können Rentenbeiträge noch für das Jahr 2019 entrichtet werden. Frage: Wann sind die Beiträge steuerlich absetzbar, aufgrund von Zahlungsfluss im Jahr 2020 oder aufgrund der Zugehörigkeit zum Jahr 2019 bereits im Jahr 2019?
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