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§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG,Zustimmung

Unser Mandant macht Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten geltend. In der Anlage U des Jahres 2017 hat die Ehefrau dem Grunde nach zugestimmt (keine betragsmäßige Begrenzung). In der Steuererklärung 2018 wurden wieder Unterhaltszahlungen geltend gemacht; das Finanzamt fordert erneut eine komplette Anlage U (mit Zustimmung Ehefrau), da die Unterhaltsleistungen im Jahr 2018 höher waren als im Jahr 2017. Wie häufig üblich, pflegen die Ehegatten möglichst keinen Kontakt mehr miteinander; unser Mandant möchte also die Unterschrift nicht erneut für 2018 anfordern. U.E. ist eine erneute Zustimmung, trotz höheren Unterhaltsbetrags, nicht mehr für 2018 erforderlich, da die Zustimmung (dem Grunde nach ohne zahlenmäßige Beschränkung) bis zu einem ausdrücklichen Widerruf (dieser wurde erst im Jahr 2018 ab 2020 erklärt) weiterhin gilt. Folgen Sie unserer Auffassung oder ist die Forderung des Finanzamts berechtigt?
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