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§ 22 Nr. 3 EStG,§ 15 Abs. 2 EStG,§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG,§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO,Einkünfte aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes über Dritte

Mandant R hat gutgläubig in 6/2010 von einem Unternehmen einer Unternehmensgruppe, deren Hintermänner nach dem Schneeballsystem Anlagebetrug begangen haben, ein Blockheizkraftwerk erworben. Dieses wurde nie geliefert. Der Kaufpreis v. 35.700 € brutto wurde im Juni 2010 durch R beglichen.Mit Vertrag vom 18.06.2010 schloss R mit einem Unternehmen dieser Unternehmensgruppe einen Verwaltungsvertrag sowie am 24.06.2010 noch einen Premium-Service-Vertrag ab. Mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte der Mandant R eine Umstellung auf einen Pachtvertrag, worauf er am 06.10.2010 die Kündigung der o.g. Verträge bestätigt bekam.Mit Vertrag vom 12.10.2010 wurde dann durch R mit dem Unternehmen der neue Pachtvertrag abgeschlossen.Im März 2011 ging die Unternehmensgruppe insolvent. Frage:Mit Urteil v. 07.02.2018 entschied der BFH, dass die Aufwendungen aus dem Kauf als gewerblicher Verlust zu qualifizieren sind, da es sich im Urteilsfall um das Vertragsverwaltungsmodell handelte. Über das Verpachtungsmodell hatte der BFH nicht zu entscheiden.Das FG München sagte mit Urteil v. 24.07.2018 zum Verpachtungsmodell, dass es sich um sonstige Einkünfte handelt. Revision wurde zugelassen.Wie sind die Einkünfte von R im Jahr 2010 zu qualifizieren und wie ist der Verlust geltend zu machen? Als gewerblich, da R bei Kauf in 6/2010 das Verwaltungsvertragsmodell beabsichtigte und erst ab 10/2010 das Verpachtungsmodell?Falls Sie zur Auffassung gelangen, dass es sich um einen Fall des Verpachtungsmodells handelt, wie ist weiter vorzugehen (m.E. Fall offenhalten und Revisionsverfahren abwarten)?
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