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vGA,§ 175 AO,verdeckte Einlage

Mit Einbringungsvertrag vom 04.07.2016 wurde Einzelfirma auf GmbH zu Buchwerten übertragen. Die Betriebsprüfung nach Einbringung des Einzelunternehmens stellte höhere Aktivwerte fest: Kapitalanpassung 80.000 Euro – Der Prüfer behauptet: „Keine Klausel für Wertsteigerung = GmbH nicht verpflichtet, ihre Bereicherung durch einen gegenläufigen Verzicht gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen. Dass sie es dennoch tat, ist ausschließlich dem Gesellschaftsverhältnis geschuldet, womit der Tatbestand der vGA in Höhe von 80.000 erfüllt ist. Die Erhöhung der Aktiva wiederum stellt eine verdeckte Einlage dar, da es sich um einen bilanzierungfähigen Vorteil handelt, der ebenfalls auf dem Gesellschaftsverhältnis fußt. Auch dieser Vorgang darf das Einkommen nicht mindern, weshalb das Einkommen in gleicher Höhe wieder abzurechnen ist. Außerdem ist ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto in gleicher Höhe festzustelllen. Der Gesellschafter selbst hat im Einbringungsvertrag die Einbringung zu BW i.S. des § 20 UmwStG gewählt. An diesem Wahlrecht ändert auch die spätere Bilanzberichtigung nichts, d.h., es entsteht insoweit kein nachträglicher Verlust i.S.d. § 16. Die Auswirkungen der o.g. Feststellungen belaufen sich damit auf die Versteuerung der vGA sowie der Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteil. gem. § 17 EStG.“
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