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Grundstücksveräußerung,Erbengemeinschaft,Fristen,§ 23 EStG

Im Jahr 2007 wurde ein Grundstück mit aufstehendem Mietwohngebäude vererbt. Der Erblasser war viele Jahrzehnte Eigentümer des Grundstücks.Die Erben sind Vater (V), Sohn (S) und zwei Töchter (T1) und (T2) zu je 1/4-Anteil.Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.08.2009 kauft V den Anteil von T1 ab, Zahlung fällig am 31.12.2009. Besitzübergabe bzw. Einräumung des Mitbesitzes an den Käufer erfolgt nach Kaufpreiszahlung. Der Käufer tritt am 1.1.2010 in den Mietvertrag ein. Ertragsteuerlich bei den Einkünften aus VuV wurde der Anteil unstrittig dem V ab 1.1.2010 zugeschlagen.Das gesamte Gebäude soll verkauft werden. Meines Erachtens fallen die erbweise übergegangenen Anteile nicht unter § 23 EStG, da gemäß der Fußstapfentheorie die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten und insoweit keine Anschaffung vorliegt.Sehe ich es richtig, dass der V für den von T1 abgekauften Anteil grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 23 EStG fällt?Falls ja, ab welchem Stichtag kann das Gebäude verkauft werden, ohne dass bei V für den von T1 gekauften Anteil ein Spekulationsgewinn anfällt? Wann beginnt und endet also die zehnjährige Spekulationsfrist (Beginn z.B. ab not. KV am 27.08.2009 oder erst ab Übernahme des Anteils am 1.1.2010)?
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