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Privates Veräußerungsgeschäft,Fristberechnung

Unser Mandant hat ein Festgeldkonto in der Fremdwährung NOK mit einer Laufzeit zwölf Monate mit Startdatum 12.01.2016 und Fälligkeitsdatum 12.01.2017 eröffnet. Die Konvertierung erfolgte am 12.01.2016 (Valuta) zu Anschaffungskosten i.H.v. 80.000 EUR und die Rückkonvertierung am 12.01.2017 (Valuta) erfolgte zu einem Erlös i.H.v. 85.400 EUR. Die Bank stellt eine Steuerbescheinigung unter der Rubrik Währungsgewinne/-verluste (§ 20 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 EStG) in Höhe von 5.400 EUR aus. Unstrittig ist, dass die Valuta in fremder Währung Gegenstand eines Spekulationsgeschäftes gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein kann. Die Frage, die sich stellt, ist, ob die Frist zwischen Kauf und Verkauf „... nicht mehr als ein Jahr ...“ überhaupt vorliegt? Gemäß Valuta der Abrechnung liegt doch ein Jahr und ein Tag vor? 
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