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Einkommensteuer,Veräußerung Einrichtungsgegenstände,Ermittlung Veräußerungsgewinn

Eine Mandantin hat eine Wohnung (kurzfristige Vermietung und Verpachtung) innerhalb der zehn Jahre verkauft. Der Kaufpreis lag bei 171.000,00 EUR, im Kaufvertrag ist in diesem Kaufpreis Inventar bzw. sind bewegliche Gegenstände im Wert in Höhe von 11.500,00 EUR enthalten, Möbel etc. Diese wurden bereits weit vor über einem Jahr angeschafft und für die Vermietung benutzt. Jetzt stellt sich die Frage, ob die 11.500,00 EUR für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes von dem Kaufpreis abgezogen werden müssen.
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