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privates Veräußerungsgeschäft,PKW,Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Mandant hat im Juli 2013 einen „Problemdiesel“ Audi Q 5 von einem Autohaus erworben zum Preis von 53.245 € brutto.Der Pkw wurde dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, da Nutzung 40 % betrieblich. Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er Ausschlussumsätze als Handelsvertreter Versicherungen erbringt.Nach dem Dieselskandal ist er anwaltlich gegen den VW-Konzern vorgegangen.Nunmehr hat VW ein Vergleichsangebot unterbreitet (Juni 2019):Erstattung des Kaufpreises von 53.245 €zzgl. Zinsen von 5.294 € und 540 €Gesamt: 59.079 €Wir beabsichtigen, den Pkw aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen, damit die Entschädigung keine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt.Vom Grundsatz her sind Pkws als Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung nach § 23 EStG ausgenommen.Ist es rechtlich sicher, dass ich den Pkw zum 01.04.2019 aus dem Betriebsvermögen entnehmen kann und kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vorliegt, wenn die Rückgabe des Fahrzeugs im September 2019 und auch die Entschädigungszahlung erfolgt?Sollte die Entnahme im Zweifelsfall früher erfolgen?
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