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§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG,Nutzungsrecht an anderem Objekt,Neubau

Der Steuerpflichtige hat ein Grundstück geschenkt bekommen und möchte auf diesem Grundstück ein Mehrfamilienhaus bauen. Das Grundstück an sich ist bereits seit Jahrzehnten im Familienbesitz, wurde von der Großmutter an die Mutter geschenkt vor über zehn Jahren; bei dieser Schenkung wurden 4/5 der Mutter geschenkt und 1/5 dem Enkel. Die Großmutter hatte die ganze Zeit unentgeltlich in der Immobilie gewohnt (Einfamilienhaus). Sie ist nun verstorben. Der Enkel bekommt nun die restlichen 4/5 von seiner Mutter geschenkt und errichtet (nach dem Abriss des EFH) darauf ein Mehrfamilienhaus, MFH mit sechs Wohnungen. Meine Frage bezieht sich auf die Veräußerungsfrist nach § 23 EStG, privates Veräußerungsgeschäft. Der Sohn bekommt zu seinem 1/5 noch 4/5 geschenkt mit der Auflage/Verpflichtung, eine Eigentumswohnung nach Belieben der Mutter zu erwerben (auch diese Wohnung wird dann dem Sohn gehören), welche dann von seiner Mutter unentgeltlich genutzt wird. Ist es von Bedeutung, dass der Sohn für die Mutter die Verpflichtung hat, eine Eigentumswohnung zu kaufen aufgrund der Schenkung ihrer 4/5 an dem oben genannten Grundstück? Stellt diese Verpflichtung eine Entgeltlichkeit dar und schadet diese Verpflichtung somit der Veräußerungsfrist?Nach meinen Informationen ist für die zehnjährige Frist nur maßgebend, wann das Grundstück erworben wurde. Ein Abriss des EFH und Neubau des MFH ist keine neue Frist nach § 23 EStG? Ist dies richtig?Dies bedeutet, dass der Bau auf dem vorhandenem Grundstück keinen eigenen Fristbeginn darstellt? Das heißt, der Sohn baut sechs ETW und verkauft evtl. zwei Stück und es liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor, da es außerhalb der Zehnjahresfrist ist? Aber mit der Verpflichtung an die Mutter stellt sich die Frage, ob auch dies unproblematisch ist.Hinweis: Zurzeit steht auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, welches auch intakt ist und genutzt werden könnte; jedoch der Wert des Einfamilienhauses mit Grundstück liegt bei circa 700.000–800.000 €, der Wert nach Gebäudeerstellung MFH Aufwand 1,5 Mio. Baukosten würden bei ca. 2,1 Millionen € liegen.
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