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Eheleute A + B sind Eigentümer eines Grundstücks (10.000 m²; mehrere FlSt-Nummern). Dieses Grundstück wird mit notarieller Urkunde vom 29.06.2017 an die A-GmbH (3.000 m²), B-GmbH (3.050 m²) und C-GmbH (3.950 m²) verkauft. Die entsprechenden Teilflächen sind noch endgültig zu vermessen. Laut entsprechender Regelung in der Urkunde handelt es sich um drei separate Kaufverträge. Der Kaufpreis und die Grunderwerbsteuer wurden bezahlt. Die Auflassungen zu dieser Urkunde wurden noch nicht erklärt. Als Eigentümer sind weiterhin die Verkäufer eingetragen.Im Nachgang stellen die Käufer fest, dass die geplante Aufteilung so nicht gewollt ist, sondern planen, das Grundstück wie folgt neu zu teilen: A-GmbH (2.600 m²), B-GmbH (2.000 m²) und C-GmbH (5.400 m²). Hierzu soll in einer notariellen Urkunde vom 14.06.2016 die Änderung zu den ursprünglichen Kaufverträgen durchgeführt werden. Der Gesamtkaufpreis bleibt gleich. Nur die entsprechenden Flächen in den einzelnen Kaufverträgen ändern sich. Folgende Bedingungen sind in der Urkunde geplant:– Kaufpreis ist bereits erfüllt. Die Zahlungen erfolgen lediglich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. – Der Grundbuchvollzug soll dergestalt erfolgen, dass keine neue Vormerkung einzutragen ist, sondern die bisherigen Vormerkungen gemäß den vorstehenden Änderungen zu berichtigen sind. Frage:a) Ist die Änderung des Kaufvertrages ein erneut steuerbarer Vorgang?b) Wenn ja, greift insoweit die Änderungsvorschrift nach § 16 Abs. 3 oder Abs. 1 GrEStG? Alternative:Statt einem Änderungsvertrag wird ein neuer bzw. werden drei neue Kaufverträge abgeschlossen und der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben. Die entsprechenden Vertragspassagen wären identisch. c) Sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfüllt?
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