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§ 37b EStG,Eintrittkarten,Geschenk durch Sportverein

Ich habe folgende Frage:Mein Mandant ist ein gemeinnütziger Verein, der sowohl den Nachwuchs-, Breiten- und Profisport fördert (Rodel- und Bobsport). Der Verein führt Sportveranstaltungen durch, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Sowohl die Einnahmengrenze des § 67 AO ist überschritten, ebenso nehmen Profisportler an den Veranstaltungen teil. Diese Zuordnung zum WGb ist unstrittig. Die Sportveranstaltungen finden an einer Sportstätte statt, die nicht dem Verein gehört, sondern im gemeinsamen Eigentum des Bundes, des Landkreises sowie des Landes steht. Für diese Veranstaltungen werden Eintrittspreise in verschiedenen Kategorien verlangt; diese reichen vom einfachen Eintritt bis zur VIP-Karte inkl. Verpflegung. Die Frage richtet sich nun nach der ertragsteuerlichen Behandlung der vom Verein an diverse Personen verschenkten VIP-Eintrittskarten aufgrund einer Außenprüfung des Finanzamtes. Das Finanzamt möchte für alle beschenkten Personen die 35-Euro-Grenze für Geschenke sowie die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG anwenden. Ebenso kürzt das Finanzamt anteilig den Betriebsausgabenabzug.Personengruppe 1: Sponsoren. Der Verein stellt den Sponsoren Eintrittskarten zur Verfügung. Dies ist jedoch im Sponsorenvertrag festgelegt, somit handelt es sich meiner Ansicht nach nicht um ein Geschenk, sondern um einen Leistungsaustausch, und diese Personengruppe fällt daher nicht unter die Abzugsbeschränkung für Geschenke bzw. die Pauschalversteuerung.Personengruppe 2: SportfunktionäreDer Verein ist vertraglich verpflichtet, den Sportfunktionären der gleichgestellten nationalen und internationalen Verbände den Eintritt zu gewähren. Dies ist unserer Ansicht nach dem Grunde nach kein Geschenk, da der Verein vertraglich hierzu verpflichtet ist. Somit keine Anwendung der 35-Euro-Grenze und keine Kürzung der Betriebsausgaben der Veranstaltung.Personengruppe 3: Ehemalige Sportler des Vereins.Ehemalige Sportler erhalten zum Teil Eintrittskarten geschenkt. Da es sich hier um Privatpersonen handelt und das Geschenk beim Empfänger zu keinerlei steuerpflichtigen Einnahmen führt, kann die Pauschalbesteuerung nicht angewandt werden. Es erfolgt keine Besteuerung beim Empfänger, eine Kürzung der Betriebsausgaben des Schenkers kommt nicht in Betracht.Personengruppe 4: Personen des öffentlichen LebensZu Veranstaltungen werden des weiteren Bürgermeister, Landrat und Kreisräte (Sportstätte steht im Miteigentum des Landkreises) sowie Lehrer (der Nachwuchs wird zum Teil aus dem Schülerrodeln rekrutiert) eingeladen. Da das Geschenk zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen bei diesen Personen führt, werden sie gleich der Personengruppe 3 behandelt.Personengruppe 5: Begleitpersonen (z.B. Ehefrau, Fahrer usw.) der oben genannten PersonenTeilen diese Begleitpersonen quasi das Schicksal der Hauptperson oder sind diese separat zu beurteilen?Es stellt sich für den Verein grundsätzlich die Frage, welche Konsequenzen für den Verein und die beschenkte Person aus den geschenkten Eintrittskarten zu ziehen sind. Am wichtigsten für die Beurteilung wären folgende Personengruppen:– Sponsoren– Ehemalige Sportler und andere dem Verein verbundene Privatpersonen– Sportfunktionäre anderer Verbände – Personen des öffentlichen Lebens– BegleitpersonenDie Fragen sind hier wie folgt:1. Was sind die steuerlichen Konsequenzen für den Schenker? (Gilt 35-Euro-Grenze? Kann § 37b EStG angewandt werden? Müssen Betriebsausgaben der Veranstaltung gekürzt werden?)2. Was sind die steuerlichen Konsequenzen für den Beschenkten? (Führt das Geschenk zu steuerpflichtigen Einnahmen? Kann § 37b EStG angewandt werden?)3. Wie ist der Wert des Geschenks zu ermitteln? Ist der Wert einer geschenkten Karte anhand des Verkaufspreises der Karte zu ermitteln oder aus den Gesamtkosten, die dem Verein für die Durchführung der Veranstaltung entstehen?Zu Wertermittlung: Ein VIP-Ticket kostet im Verkauf beispielsweise 165 Euro. Der normale Eintritt (ohne VIP-Behandlung) kostet 10 Euro, der Kfz-Parkplatz 5 Euro. Der Rest der Differenz dürfte auf die Behandlung als VIP-Gast entfallen. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass die kostenlose Bewirtung kein Geschenk bzw. kein entgeltlicher Vorteil ist. Demnach wäre die Bewirtung kein Teil des Geschenkes. Geschenkt wäre damit nur der Eintritt sowie die Parkmöglichkeit (insgesamt 15 Euro). Der Wert des übrigen VIP-Rahmenprogramms ist meiner Ansicht nach schwer zu beziffern. Auf eine Bewertung des Geschenks in Höhe von 15 Euro lässt sich die Betriebsprüfung jedoch bisher nicht ein.Wie sehen Sie diese gefragten Punkte?
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