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Veräußerung,Immobilie,Scheidung

Ich habe folgenden Sachverhalt:Die Ehegatten leben in Trennung und haben nunmehr vor Scheidung in 06/2019 eine Scheidungsfolgevereinbarung mit Übertragung von Grundbesitz getroffen. In dieser wird die gemeinsame Familienwohnung, die beiden Ehegatten zu je 1/2 gehört, von der EF auf den EM übertragen.Es liegt in diesem Zusammenhang für die EF ein Sachverhalt nach § 23 Abs. 1 EStG vor. Die Ehegatten lebten seit 01.09.2018 in der gemeinsamen Wohnung getrennt. Die Ehefrau ist am 01.04.2019 ausgezogen.Ist der Tatbestand nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG in diesem Sachverhalt noch erfüllt? Oder ist der Auszug vor Veräußerung schädlich? Welcher Tag gilt in diesem Zusammenhang als Veräußerung? Ist es schädlich, wenn das wirtschaftliche Eigentum (Besitz/Nutzen/Lasten) erst im Jahr 2020 übertragen wird?
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