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Mein Mandant tätigt Aufwendungen für die Behandlung der Lese- und Rechtschreibfähigkeit seines Kindes (< 18 Jahre)! Das Kind leidet an einer Winkelfehlsichtigkeit. Diese wurde durch einen Optiker festgestellt und ist aus dem Brillenpass ersichtlich. Aus dieser Winkelfehlsichtigkeit resultiert eine Lese- und Rechtschreibschwäche, die in einem überregional anerkannten Institut behandelt wird. Erfolge im Schulunterricht sind bereits erkennbar. Ein (vor der Behandlung ausgestelltes) amts- oder vertrauensärztliches Gutachten liegt nicht vor. Meine Frage: Sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig?
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