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Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines selbstgenutzten EFH Baujahr 1995. Im März 2013 hatte er einen Leitungswasserschaden im Badezimmer. Den Schaden in Höhe von Ca. 3.200 € hat die Versicherung übernommen. Im September 2013 hatte er einen Leistungswasserschaden im Bereich des Schlafzimmers Von ca. 4.200 €. Im Mai 2014 hatte er einen weiteren Leitungswasserschaden, der mit 4.310 € abgerechnet wurde. Daraufhin hatte ihm die Versicherung gekündigt, mit der Zusicherung die Versicherung fortzuführen, wenn er eine Sanierung der Wasserleitungen im Haus vornimmt. Bei dieser Sanierung wurde festgestellt, dass die Leitungen an anderer Stelle zu Brüchen leicht anfällig waren. Die durchgeführte Sanierung wurde mit einer Garantie von 10 Jahren erstellt und kostete 7.335 €. Das Finanzamt hat die Sanierungskosten abgelehnt mit der Begründung, dass prophylaktische Massnahmen, die von der Versicherung auferlegt werden, keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Ich halte diese Begründung für falsch. 1. Die Schäden sind plötzlich durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten und führen zu einer konkreten Gesundheitsgefahr bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung 2. Es handelt sich um existenziell notwendige Gegenstände (das Wohnen) 3. Es sind tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden.
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