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Schweigermutter des Mandanten war 2012 in Pflegestufe 2 eingestuft. Zur Pflege der Dame wurde in der Wohnung in I. eine bestehende Dusche mit WC und Waschbecken behindertengerecht umgebaut. Da die Ehefrau des Mandanten noch in S. berufstätig war und in M. wohnte, wurde bislang eine doppelte Haushaltsführung anerkannt. Unter der Woche wurde die Mutter bzw. Schwiegermutter in M. von einer Pflegerin bzw. der Tochter (Ehefrau) betreut. Bei dem Haus in M. handelt es sich um ein Bauernhaus, in dem es nicht möglich war, das bestehende Bad behindertengerecht umzubauen. Daher mußte im Erdgeschoß das bestehende Gäste-WC zusammen mit einem Abstellraum zu einer behindertengerechten Dusche mit WC und Waschbecken umgestaltet werden. Nach den BFH-Urteilen vom 22. 10. 2009 VI-R-7/09 und 24. 02. 2011 VI-R-16/10 sind die behinderungsbedingten Umbaukosten ungeachtet der Erlangung eines etwaigen Gegenwertes als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Nach dem BFH-Urteil vom 11. 11. 2010 VI-R-16/09 und dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 11. 02. 2011 3-K-599/10 ist jedoch auch nach Aufgabe der sog. Gegenwerttheorie weiterhin der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil („Neu für Alt“) anzurechnen; außerdem sind die Aufwendungen auf das Notwendige und Angemessene begrenzt. Unsere Fragen Wenn die Gegenwerttheorie aufgegeben wurde wie kann sich dann noch ein Vorteil („Neu für Alt“) ergeben? Wenn aus der der Erneuerung ein Vorteil („Neu für Alt“) entstehen sollte, wie kann dieser berechnet werden? (Der Zustand vor den Umbauarbeiten wurde nicht doku¬mentiert) Was versteht man unter der Aussage „die Aufwendungen sind auf das Notwendige und Angemessene begrenzt“? Dürfen z. B. bei der vorhandenen Dusche in I. nur der Austausch der Duschtasse und die damit in Verbindung stehenden Fliesen steuerlich geltend macht werden oder dürfen die Kosten für die Neuverfliesung des insgesamt sehr kleinen Raumes geltend gemacht werden?
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