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Umsatzsteuer,Geschäftsveräußerung im Ganzen,Forderungsverkauf

RK verkauft an SR sein Geschäftslokal für Möbel (Einzelhandel). RK versteuert bisher seine Einnahmen nach der sog. Ist-Versteuerung (§ 20 UStG). Die Veräußerung seines Ladenlokals ist zweifelsfrei eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Möbel, Inventar und Kundenstamm wurden zutreffend (m.E.) ohne Umsatzsteuerausweis verkauft. RK verkaufte (als noch aktiv) Möbel gegen Forderung an seine Kunden. Die Kunden mussten demnach den Rechnungsbetrag nicht gleich vollständig bezahlen. RK stellt über diesen Verkauf eine ordnungsgemäße Rechung (USt-Ausweis enthalten) für den Kunden aus. Der Kunde zahlt den Betrag in regelmäßigen Raten an RK. Zum Ladenverkauf an SR erstellt RK eine Aufstellung seiner Forderungen auf Grundlage dieser Ratenverkäufe. SR zahlt RK diese Forderungen aus und fordert selbst die Kunden auf, künftig an ihn (SR) die bisherige monatliche Rate weiterzuzahlen. RK erstellt über diese offenen Posten (Kundenforderungen) für die verkauften Möbel an SR eine Rechnung mit gesonderten USt-Ausweis. SR erklärt aufgrund dieser Rechnung (Ausstellung durch RK) in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Vorsteuerabzug. Das Finanzamt verwährt SR den Vorsteuerabzug mit der Begründung: 1. Geschäftsveräußerung im Ganzen (u.a. Kundenforderungsverkauf im Kaufvertrag mitgeregelt = § 1 Abs. 1a UStG) = ohne Umsatzsteuer. 2. Und für den Forderungsverkauf fehlt es des Weiteren am Leistungstausch = nicht steuerbar. 3. RK hat die Umsatzsteuer für einen Verkauf (Möbel an Kunden) und zusätzlich an SR zweimal ausgewiesen = beim Verkauf an den Kunden und nun an SR beim Forderungsverkauf. Anmerkung Finanzamt: Die Rechnung über den Forderungsverkauf ist ohne USt-Ausweis vorzunehmen, da kein Leistungstausch gegeben ist zwischen RK und SR, und wäre demnach zu berichtigen. Kein Vorsteuerabzug für SR. Hat das Finanzamt recht?
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