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Umsatzsteuer,Geschäftsveräußerung im Ganzen,PV-Anlage

Die Ehegatten A und B haben eine PV-Anlage. Diese steht seit 2005 auf einem fremden Grundstück und muss dort aus rechtlichen Gründen abgebaut werden. A und B wollen nun die PV-Anlage veräußern. 1. Angenommen, die Ehegatten veräußern die PV-Anlage an einen Erwerber mit nachfolgenden Rechnungsangaben: – Verkauf zum Abbau vom bisherigen Standort – Kaufpreis netto 500.000 €, gemäß § 1 Abs. 1a UStG handelt es sich hierbei um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Sollte wider Erwarten das Finanzamt einer anderen Meinung sein, so ist der entsprechende Mehrwertsteuerbetrag aus diesem Kaufvertrag nach Vorlage des Umsatzsteuerbescheids durch den Käufer zur Zahlung fällig. – Zahlbarkeit des Kaufpreises: 50 % innerhalb von drei Tagen und weitere 50 % am ersten Tag des Abbaubeginns Frage: Ist diese Rechnung richtig gestellt? Nach meiner Ansicht nicht, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nur vorliegt, wenn der Erwerber das Unternehmen des Verkäufers fortführt (Eintritt des Erwerbers in den Stromeinspeisungsvertrag des Verkäufers), OFD Karlsruhe v. 19.02.2015 – S 7104. Wenn aber die PV-Anlage woanders aufgestellt wird, dann kann der Erwerber doch nie den ursprünglichen Stromeinspeisevertrag fortführen, oder doch? Ist die Vereinbarung: „Sollte wider Erwarten das Finanzamt einer anderen Meinung sein, so ist der entsprechende Mehrwertsteuerbetrag aus diesem Kaufvertrag nach Vorlage des Umsatzsteuerbescheids durch den Käufer zur Zahlung fällig.“ rechtlich zulässig? Aus meiner Sicht schon, da Vertragsautonomie besteht. Die Folge wäre, dass der Käufer nochmal 38.000 € an USt als zusätzlichen Kaufpreis zahlen müsste, da es sich wohl um eine Nettovereinbarung handelt und der Verkäufer eine korrigierte Rechnung stellt, richtig? 2. Angenommen, die Anlage wird in zwei Teilen an verschiedene Erwerber verkauft, kann hier noch eine GiG nach § 1 (1a) UStG vorliegen? Scheitert hier eine Anwendbarkeit des § 1 (1a) UStG nicht schon deshalb, weil hier zwei Erwerber kaufen, oder kann man hier nicht das Argument vertreten, dass zwei Teilbetriebe veräußert werden? 3. Angenommen, die Ehegatten errichten ein Jahr später eine neue PV-Anlage auf ihrem eigenen Dach und speisen den erzeugten Strom ein, kann es sich dann bei der ersten Veräußerung dann grundsätzlich überhaupt noch um eine GiG handeln, oder hat die Zweitanschaffung keinen Einfluss auf die erste Veräußerung, wenn die Ehegatten die bisherige GbR nunmehr mit der PV-Anlage auf dem eigenen Dach fortführen?
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